Kunde: Hey Moni, stimmt es, dass ihr auch mit Krankenkassen abrechnet? Muss ich mich da selbst um irgendwas kümmern?
Krankenkassenabrechnung bei uns im siehste – einfach erklärt
Die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen kann kompliziert wirken – muss sie aber nicht sein. Im Interview erklärt Moni, Expertin für Kassenabrechnung in der Augenoptik, worauf es ankommt, wann abgerechnet werden darf und wie der Ablauf funktioniert.
Im Interview mit Moni, Abrechnungsexpertin für Augenoptiker

Moni: Ja, dass stimmt! Wir übernehmen für dich die Abrechnung mit deiner Krankenkasse – sowohl bei Brille als auch bei Kontaktlinsen.
Es reicht zunächst, wenn du ein Rezept vom Augenarzt mitbringst. Wir kümmern uns um den Rest und reichen alles bei deiner Krankenkasse ein.
Kunde: Und wie genau läuft die Abrechnung dann ab?
Moni: Der typische Ablauf sieht so aus:
- Du kommst mit einer ärztlichen Verordnung zu mir.
- Ich prüfe das Rezept und erbringe die Leistung – z. B. die Anpassung einer Sehhilfe.
- Danach erfasse ich alle abrechnungsrelevanten Daten – entweder manuell oder digital.
- Diese Daten übermittle ich an die zuständige Krankenkasse oder einer Abrechnungsstelle.
- Nach der Prüfung erfolgt dann die Erstattung.
Kunde: Geht das bei jeder Krankenkasse?
Moni: In den meisten Fällen ja. Wir arbeiten mit vielen gesetzlichen Krankenassen zusammen. Sag uns einfach, wo du versichert bist, und wir schauen gerne für dich nach.
Aber grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt nicht automatisch bei jeder Brille – sondern nur, wenn bestimmte medizinische Voraussetzungen erfüllt sind.
Du hast Anspruch auf einen Zuschuss zu deiner Brille oder Sehhilfe, wenn
- Du ein Rezept vom Augenarzt hast,
- Und deine Sehstärke bestimmte Grenzwerte überschreitet.
Wissenswertes
Brillenindikation
Ein Zuschuss durch die Krankenkasse ist möglich, wenn
- Der stärkste Hauptschnitt liegt über +/- 6,0 Dioptrien
- Zylinderwert über 4,0 Dioptrien
Kunde: Und wie ist das mit Kontaktlinsen? Was übernimmt die Krankenkasse da?
Moni: Auch hier gilt: Ja – aber nur in bestimmten Fällen. Kontaktlinsen gelten als „besondere Sehhilfe“ und werden von der gesetzlichen Krankenkasse nur übernommen, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.
Das ist z.B.: der Fall, wenn:
- Brillen nicht getragen werden können (z.B.: bei starker Hornhautverkrümmung oder bestimmter Augenerkrankungen)
- Oder wenn Kontaktlinsen das einzige Mittel sind, um ausreichend sehen zu können.
Voraussetzung ist auch hier ein Rezept vom Augenarzt, auf dem die medizinische Notwendigkeit klar vermerkt ist.
Kunde: Brauche ich bei einer Folgeversorgung jedes Mal ein neues Rezept?
Moni: Nein, das brauchst du nicht immer. Das ist abhängig von der Art der Sehhilfe. Wir können dir auch einen Berechtigungsschein für eine Folgeverordnung erstellen und diesen mit deiner Krankenkasse abrechnen.
Frag mich am besten, ob dies bei dir funktioniert, Mail an Moni@siehste-kassel.de
Wissenswertes
Kontaktlinsenindikation
- Kurzsichtigkeit ≥ 8,0 Dioptrien
- Weitsichtigkeit ≥ 8,0 Dioptrien
- Irregulärer Hornhautverkrümmung
- Hornhautverkrümmung in Achse 180° +/- 15° oder Achse 90° +/- 15° ≥ 3,0 dpt
- Hornhautverkrümmungen in Achse 45° +/- 30° oder Achse 145° +/- 30° ≥ 2,0 dpt
- Keratokonus
- Aphakie (Entfernung der Augenlinse)
- Aniseikonie (Größenunterschied der beiden Bilder, die beim Sehen auf die Netzhaut des rechten und linken Auges projiziert werden) > 7%
- Anisometropie (Unterschiedliche Brechkraft beider Augen) ≥ 2,0 Dioptrien
Beratung bei der Abrechnung
Wir beraten dich gerne, ob und wann eine Abrechnung möglich ist – und welche Optionen du hast.
Hinweis: Dieses Interview dient der allgemeinen Information. Verbindliche Auskünfte zu vertraglichen Regelungen erhältst du direkt bei uns, oder bei deiner Krankenkasse.
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Das siehste ist spezialisiert auf Kontaktlinsenberatung und -anpassung. Modernste Messtechnik ermöglicht uns, Kontaktlinsen personalisiert anzupassen und den Befund auf leicht verständliche Weise aufzuzeigen.